Die „An“-Institute sind gemäß §29 des Hochschulgesetzes NRW wissenschaftliche Einrichtungen der Universität und dürfen nur mit Genehmigung der Fakultäten, des Senats und des Rektors gegründet werden. Der Geschäftsführende Direktor (m_w_d) muss immer eine inhaltlich passende Lebenszeitprofessur innehaben. Wirtschaftlich sind die „An-Institute“ im Gegensatz zu den „In-Instituten“ selbstständig und müssen sich in vollem Umfang selbst finanzieren.
Aufgabe der „An-Institute“ ist es, das Universitätsangebot in den Bereichen zu erweitern, wo es der Universität an Ressourcen fehlt. Gleichzeitig wird von uns erwartet, dass wir den hohen Anforderungen & wissenschaftlichen Standards der Universität gerecht werden. Dies ist durch einen Kooperationsvertrag, zwischen der Trägergesellschaft des Instituts und dem Rektor sowie dem Kanzler der Universität, schriftlich festgelegt.